Satzung

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Satzung

SATZUNG des in das Vereinsregister einzutragenden Vereins „Nepalhilfe Starnberg“

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Nepalhilfe Starnberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Nepalhilfe Starnberg e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Starnberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit

1. Die Zwecke des Vereins sind
1.1. die Förderung von Bildung und Erziehung an der Maya Children School in Lalitpur (Patan)/ Nepal. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die 100%ige Übernahme der Kosten für Lehrpersonal und Verwaltungsaufwand dieser Grundschule sowie Beschaffung von Lehrmitteln. Sollten die finanziellen Mittel noch dazu ausreichen, wäre eine Erweiterung der Schule denkbar.
1.2. die Förderung von Bildung und Erziehung für benachteiligte Kinder in Nepal durch die Beschaffung von Mitteln für die nepalische Nichtregierungsorganisation Nepal Green Tara Foundation (NGTF) zur Realisierung und Unterhaltung ihrer Bildungsprojekte.
1.3. die Förderung mildtätiger Zwecke insbesondere durch Hilfs- und Lebensmittellieferungen für hilfsbedürftige Betroffene von Naturkatastrophen in Nepal.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (§2 neugefasst durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 12.02.2016)

§3  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Antrag aus freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§4  Mitgliedsbeiträge und Spenden

Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt; der Beitrag wird Ende des Jahres vom Kassier eingezogen oder muss selbständig überwiesen werden. Ermäßigungen des Beitrages gibt es nicht. Anteilige Erstattungen bei Austritt im Laufe des Geschäftsjahres erfolgen nicht.                                                                                          
( Art. 2 neugefasst durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 27. 07. 2002)
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§5  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§6  Der Vorstand        

Der Vorstand des Vereins i. S. v. §26 BGB wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden zwei stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Schriftführer/in dem/der Kassierer/in

§7  Zuständigkeit des Vorstands

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern Für das Innenverhältnis des Vereins kann es notwendig werden, dass intern bei besonderen Angelegenheiten eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeigeführt wird.

§8  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus dem Kreis der Mitglieder ernennen und mit der Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.

§9  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ersten stellvertretenden Vorsitzenden und bei beider Abwesenheit die des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn der beschlussfähige Vorstand dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmt.

§10  Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied bzw. jede juristische Person eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist jedoch für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf allerdings nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2.     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Festsetzung der Mitglieder; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins; Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§11  Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzumachen.

§12  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist im Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des  Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die schriftlich unter Angabe des Zweckes  und der Gründe beantragt.

§13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Kassierer/in geleitet.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Vereinsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.  (Art. 3 neugefasst in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.02.2016)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann dort nur mit Zustimmung von drei Vierteln des Vorstands unter Berücksichtigung einer absoluten Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins der Stadt Starnberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke unter Berücksichtigung des Vereinszieles und unter Mitsprache des Vorstands zu verwenden hat.

Starnberg, den 14. September 1998

Gründungsmitglieder:
Gregor Bausch, Annemarie Göppl, André Hartmann, Barbara Joksch, Gudrun Karstens, Susanne Pauly, Gerlinde Zeitlmann.